§328 Abs. 2 Nr. 3 StGB: Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
§328 Abs. 2 Nr. 3 StGB: Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.